Die vorliegenden Bedienungen gelten für alle unsere Lieferungen und bilden einen integrierenden Bestandteil für unsere Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen.
Unsere Offerten sind bis zur Erteilung des Auftrages freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Offensichtliche Fehler und der Preisberechnung von Offerten können nachträglich verrechnet werden. Die Offert Preise- und Konditionen berücksichtigen den Umfang der offerierten Arbeit als Ganzes; wird nur ein Teil des Projektes in Auftrag gegeben oder erfolgt die Ausführung in mehreren Etappen, können die Preise entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch bei nicht voraussehbaren Erschwernissen, wie z.B. Forderungen der Baubehörde, Schwierigkeiten beim Bohren von Erdsonden usw. Die Offerte Preis sind gemäss Titelblatt der Offerte ab Offert Datum gültig, Ansonsten gelten 3 Monate ab Ausstelldatum der Offerte (Siehe Titelblatt) Mehr- und Minderkostenabrechnungen werden ab dem 2.Rektifikat mit jeweils CHF 150.- Bearbeitungsgebühr verrechnet.
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und deren Bestätigung durch uns oder sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die bei der Bestellung eventuell zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb unseres Willens liegen, wie z.B. Verspätung von Zahlungen, nachträgliche Änderungen der Bestellung oder bauseits verursachte Terminverschiebungen.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz Konventionalstrafe oder die Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung. Eine Lieferverpflichtung erlischt vollständig bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers. Die Termine für die Arbeitsausführung werden mit der Bauherrschaft und/oder Bauleitung vorgängig abgesprochen und festgelegt.
Die Montage erfolgt einmalig und terminlich in Absprache mit dem Bauherr bzw. der Bauleitung. Bauseits bedingte Arbeitsunterbrechungen bzw. etappenweise geleistete Montage Einsätze werden separat nach Aufwand berechnet, mindestens je Unterbrechung CH 150.-. Für bauseits Produkte wird keine Haftung in Bezug auf Brunch, Risse, Dichtheit oder Funktionalität, etc. übernommen, Es sind uns Montageanleitungen und Geweährleistungsnachhweise zur Verfügung zu stellen.
Die Verrechnung erfolgt gem. unseren Offerten. Die Rechnungen sind jeweils 30 Tage netto zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Konditionen vereinbart worden sind. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss nachstehenden Möglichkeiten:
Auf sämtlichen Apparate- und Leitungsmaterialpositionen wird ein Transportkostenanteil von 3.5 - 4.0% des Bruttopreises erhoben.
Die Garantie gem. SIA beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Anlage oder Inanspruchnahme durch die Bauherrschaft. Verschleissteile haben eine Garantiezeit von 1 Jahr. Die Garantiezeit beginnt ab erster Inbetriebsetzung und wird auf dem Inbetriebsetzungsprotokoll festgehalten. Wegen der Eigenart des Fabrikationsprozesses bei keramischen Apparaten gelten betreffs Einhaltung der Masse und Gewichte die branchenüblichen Toleranzwerte der Hersteller.
Alle in Offerten, Katalogen, Listen und Mass-Skizzen angegeben Abmessungen und Gewichte verstehen sich daher zirka und sind unverbindlich. Ebenso lassen sich keramische Apparate fabrikationstechnisch nicht in absoluter Fehlerlosigkeit Herstellen. Kleine Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, können deshalb nicht zum Gegenstand einer Beanstandung gemacht werden. Das Gleiche gilt bei unbedeutenden Farbabweichungen.
Über die Rücknahme von Apparaten entscheidet allein AquaVera GmbH oder deren Lieferant. Es bestehet ausdrücklich keine Rücknahmepflicht von bestellen oder gelieferten Apparaten. Im Falle einer Gutschrift erfolgt folgender Abzug:
Der Mindestabzug beträgt CH 50.-
Lieferungen, Arbeiten und Leistungen (solche die in der Offerte nicht ausdrücklich erwähnt und/oder definiert sind), welche in den angegebenen Preisen nicht eingeschlossen sind und damit bei Auftragserteilung als bauseitigen Leistungen anerkannt werden, sind insbesondere:
Mahn- und Inkassogebühren für verfallene Rechnungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Teilabnahmen sind möglich und schriftlich durch einen entsprechenden Teilabnahme Protokoll festzuhalten.
Alle vom Unternehmer erstellten Offert Unterlagen bleiben in dessen Eigentum und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Drittenzugänglich gemacht oder kommerziell genutzt werden.
Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis ausgehandelt und unmissverständlich als solcher bezeichnet, sind keine weiteren Abzüge mehr möglich.
Der Vertragspartner anerkennt (Versicherungsgesellschaft Unternehmer) als Stelle die Gewährung von Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 181 SIA Norm 118 und verzichtet darauf eine Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zu fordern.
Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Übergabe des Garantiescheins gemäss Art. 152 SIA 118 sind alle Rückbehaltemöglichkeiten gemäss Art. 82 OR ausgeschlossen.
Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten gemäss SIA 118